Die vorliegenden Vertragsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen Ihnen als Kunden (nachfolgend "Kunde") und der Swisscard AECS GmbH oder einer von ihr mit der Abwicklung des Kartengeschäfts betrauten Person (nachfolgend „Herausgeberin“) beim Kauf von Prämien im "pointup Shop". Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum pointup Programm der Herausgeberin.
1. Kauf und Preis der Prämie
Mit Bestätigung des Bestellbuttons auf dieser Website wird der Kaufvertrag rechtsverbindlich geschlossen. Die Zahlung des Prämienpreises erfolgt ausschliesslich durch Eintausch mit der von der Herausgeberin festgelegten Anzahl von pointup Punkten. Der Bezug von Prämien gegen Bargeld ist ausgeschlossen. Im Preis der Prämie sind sämtliche Versandkosten an die Lieferadresse inbegriffen. Allfällige Steuern, Gebühren oder sonstige Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Bonusprogramms oder der Leistungen anfallen und die nicht direkt mit der Leistung zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.
2. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ausschliesslich an eine Lieferadresse in der Schweiz oder in Liechtenstein. Die Herausgeberin kann die Verfügbarkeit der Prämie zum Bestellzeitpunkt oder bestimmte Lieferfristen nicht garantieren. Ist die Prämie bereits bestellt, aber dauerhaft nicht mehr lieferbar, so ist die Herausgeberin berechtigt, die Bestellung einseitig unter Mitteilung an den Kunden gegen Gutschrift der abgezogenen Punkte zu stornieren.
3. Nutzung der Prämie
Die Prämie ist ausschliesslich für den Privatgebrauch bestimmt. Der Weiterverkauf sowie jede gewerbliche Nutzung sind untersagt.
4. Zusicherungen und Garantie
Die Herausgeberin übernimmt keinerlei Gewähr, dass die publizierten Prämiendarstellungen und Beschreibungen vollständig, korrekt aktuell oder fehlerfrei sind. Die tatsächliche Prämie kann in ihrer Beschaffenheit von der abgebildeten Darstellung aufgrund Marktentwicklung, technischem Fortschritt oder Änderung der gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Die gesetzliche Sachgewährleistung wird vollständig wegbedungen und durch nachfolgende Regelung ersetzt: Die Herausgeberin gewährt für sämtliche Sachprämien eine zweijährige Garantie ab erstmaliger Lieferung der Prämie. Ersatzlieferung oder Reparatur bewirken keinen Unterbruch oder Verlängerung der Garantiefrist.
Die Herausgeberin leistet im Rahmen dieser Garantie nach eigener Wahl entweder kostenlose Nachbesserung oder gleichwertigen Ersatz. Die Wandelung oder ein Umtausch gegen Bargeld ist ausgeschlossen. Die Garantie erstreckt sich auf Fabrikations- und Materialfehler bei sachgemässer Nutzung und Unterhalt. Ausgeschlossen von der Garantie sind:
Der Kunde kann die oben beschriebenen Garantieleistungen ausschliesslich bei dem im Garantieschein bezeichneten Servicepoint gegen Vorweisung desselben geltend machen. Der Garantieschein liegt der Erstlieferung bei.
5. Haftung
Jegliche Haftung der Herausgeberin für direkte oder indirekte Schäden, welche infolge der Nutzung des Produktes oder durch Lieferverzögerung entstehen, wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vollumfänglich wegbedungen.
6. Datenschutz und Bankgeheimnis
Mit der Bestellung wird die Herausgeberin ermächtigt, die für die Abwicklung der Lieferung notwendigen Daten an ihre Lieferanten weiterzugeben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Verarbeitung der Daten in Staaten erfolgen kann, welche unter Umständen nicht über mit der Schweizer Datenschutzgesetzgebung vergleichbare Standards verfügen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Information über die Existenz einer Geschäftsverbindung zur Herausgeberin ins Ausland übermittelt werden müssen, und entbindet die Herausgeberin auch diesbezüglich von der Wahrung des Bankkundengeheimnisses und allfälligen, weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungsvorschriften.
7. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen anwendbar. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich zuständig.